Symbolfoto

Staatsanwaltschaft Trier informiert über Strafbarkeit von Verstößen gegen Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Redaktion

Trier. Die Staatsanwaltschaft Trier, so wie die weiteren
rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften, weisen aufgrund der Corona-Krise auf
eine konsequente Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen
die zum Schutz der Bevölkerung erlassenen Maßnahmen auf der Basis des
Infektionsschutzgesetzes hin. Hier der Wortlaut der Pressmitteilung vom 20.08.2020.

Die Bundes- und Landesregierungen haben in der letzten Zeit vielfältige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 angeordnet. Trotzdem soll es immer wieder und immer noch zu Verstößen gegen die ausgesprochenen Auflagen kommen.
Aus diesem Grund weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass Verstöße gegen die zum Schutz der Bevölkerung im Wege von Rechtsverordnungen erlassenen Maßnahmen nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes strafbar sein können. Im Falle einer Strafbarkeit nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes drohen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nach § 75 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahre verhängt werden. In besonders schweren Fällen drohen nach § 75 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes sogar Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Die Staatsanwaltschaft wird ihr bekanntwerdende Verstöße gegen die getroffenen Maßnahmen mit Nachdruck verfolgen und einer Ahndung zuführen. Gleiches gilt auch für Straftaten, die unter besonderer Ausnutzung der derzeitigen Krise begangen werden.
Die Staatsanwaltschaft appelliert an die Bevölkerung, die bislang zum Schutz aller angeordneten Maßnahmen unbedingt zu befolgen.

Quelle: Ouelle: Pressemeldung, OTS/Polizeipräsidium Trier vom 20.03.2020